Satzung des Verbandes
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen Berufsverband der Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin e.V. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen der vorwiegend in sämtlichen Bereichen der Rehabilitation oder Physikalischen Medizin tätigen Ärztinnen und Ärzte.
Der Verein vertritt diese Interessen gegenüber den ärztlichen Standesorganisationen und allen einschlägigen Verbänden des In- und Auslandes sowie gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden, auch hinsichtlich der Aus- und Fortbildung der Komplementärberufe in der Physikalischen Medizin und Rehabilitation.
Der Berufsverband erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Gesellschaft, der Deutschen Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin e.V. und Rehabilitation und den anderen mit der Rehabilitation befassten Fachgesellschaften.
Der Verein verfolgt keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck.
§ 3 Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede/r in Rehabilitation, Physikalischer Medizin oder Prävention tätige/r Ärztin/Arzt werden, insbesondere wenn sie/er Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Physiotherapie ist oder die Bereichsbezeichnung „Physikalische Therapie" bzw. „Rehabilitationswesen" führt.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag der Bewerber. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder und eine/n Ehrenvorsitzende/n ernennen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod des Mitgliedes.
2. Schriftliche Austrittserklärung mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres.
3. Ausschluss durch den Vorstand. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied mit Angabe der Begründung an den Vorstand richten. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung keine Zahlung erfolgt oder wenn das Mitglied gegen Ziele und Zwecke des Berufsverbandes verstößt. Gegen diesen Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Mitgliederbeitrag
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung, sie gilt bis sie durch erneuten Beschluss geändert wird. Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Beitragsermäßigung gewähren.
§ 5 Organe
Die Organe des Berufsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist vom Vorstand wenigstens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten 2 Wochen Einberufungsfrist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Für die Einberufung genügt die Veröffentlichung der Einladung samt Tagesordnung in der Fachzeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin e.V. Zur Wahrung der Frist ist auf das Erscheinungsdatum dieser Zeitschrift abzustellen. Erfolgt die Einberufung per Brief, so ist das Datum des Poststempels maßgebend. Es genügt die Versendung an die letzte, dem Verband schriftlich bekannt gegebene Anschrift.
§ 7 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist 3/4-Mehrheit erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll niederzulegen. Dieses ist vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der/die Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die/der stellvertretende Vorsitzende, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Schriftführerin/der Schriftführer werden bei der ersten Vorstandssitzung von den gewählten Vorstandsmitgliedern aus ihren Reihen gewählt.
Nicht stimmberechtigt im Vorstand sind die Beisitzer/innen.
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mind. 4 Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellv. Vorsitzender anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der vertretungsberechtigte Vorstand (Vorstand im Sinne §26
BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Nur diese Vorstandsmitglieder vertreten den Berufsverband nach außen
rechtsverbindlich. Jedes dieser Vorstandsmitglieder vertritt den Verband allein.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung die freie Position durch Neuwahl für die Dauer bis zum Ablauf der Amtszeit des Gesamtvorstandes besetzt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er kann weitere Mitglieder zu seiner Unterstützung heranziehen und mit bestimmten Aufgaben betrauen sowie einen Beirat einsetzen.
§ 9 Landesverbände
Die Mitglieder in einem Bundesland können sich zu einem Landesverband im ärztlichen Berufsverband der Rehabilitationsärzte zusammenschließen. Die Landesverbände werden vom Vorstand zur Beratung in den sie betreffenden Angelegenheiten herangezogen. Der Vorstand kann an die Landesverbände Aufgaben delegieren.
Zuwendungen an die Landesverbände sind in der Regel nicht vorgesehen. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand hiervon Abweichendes beschließen.
§10 Sektionen/Ausschüsse
Zur Bearbeitung der Aufgaben in den verschiedenen Bereichen können durch den Vorstand Sektionen oder Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, die bis auf Widerruf durch den Vorstand tätig sind.
Auch die Bildung gemeinsamer Ausschüsse oder Arbeitsgruppen mit anderen Verbänden durch den Vorstand ist möglich.
Andere Verbände bzw. ihre Vertreter können kooptiert werden (ohne Stimmrecht).
§ 11 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Physikalische und Rehabilitative Medizin e.V. über. Sollte diese nicht mehr bestehen oder die Annahme verweigern, so soll es an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit der Zweckbestimmung „zur Förderung der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin" überwiesen werden.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20. 6. 2009 in München, Geändert auf der Mitgliederversammlung am 22. 9. 2018 in Jena und am 30.03.2019 in Berlin.